Mit 1. Jänner 2017 gibt es eine drastische Neuerung bei geringfügigen Beschäftigungen die starke Auswirkung auf Anstellungen in der Werbefilmproduktion hat.
Geringfügigkeit
Unter geringfügiger Beschäftigung versteht man ein Beschäftigungsverhältnis, dessen Entgelt die Geringfügigkeitsgrenze (GFG) nicht übersteigt. Diese beträgt im Jahr 2017 € 425,70 monatlich. Bisher existierte auch eine tägliche GFG, von etwa 20€. Bei geringfügiger Beschäftigung werden vom Dienstgeber keine Lohnsteuer und Sozialversicherung einbehalten. Einzig eine Unfallversicherung besteht. Außerdem erwirbt man mit geringfügigen Arbeitstagen keine Arbeitslosenversicherungsansprüche.
fallweise Beschäftigung
Beschäftigung in unregelmäßiger Folge, tageweise Anstellungen, zumindest aber für eine kürzere Zeit als eine Woche beim selben Dienstgeber.
Situation bisher
Hat man bei fallweiser Beschäftigung mehr als die tägliche GFG (20€) verdient, wurde man ganz „normal“ angemeldet und wurde somit voll-versichert. Diese tägliche GFG (20€) wurde mit 1.1.2017 abgeschafft.
seit 1.1.2017
Ab jetzt wird bei Dienstverhältnissen unter einem Monat jedes Dienstverhältnis einzeln betrachtet. Wenn die Gesamtlohnsumme eines Dienstverhältnisses unter der GFG liegt, gilt das Dienstverhältnis als geringfügig. Zusätzlich gilt – bei fallweiser Beschäftigung zählt jeder Anstellungstag als einzelnes Dienstverhältnis. Auch wenn mehrere Tage hintereinander beim gleichen Dienstgeber liegen wird jeder Tag einzeln betrachtet. Verdient man an einem Tag weniger als 425,70€ – bei fallweiser Anstellung – ist man nur geringfügig angestellt. Das trifft in der Werbung oder als Zusatzpersonal bei Spielfilmen fast immer zu.
Ein Beispiel
3 Tage Werbedreh, am Stück, als fallweise Beschäftigung angemeldet:
Tag 1: Gehalt 320€ > geringfügig
Tag 2: Gehalt 380€ > geringfügig
Tag 3: Gehalt 430€ > vollversichert
Die Auswirkungen
Bei geringfügiger Beschäftigung werden vom Dienstgeber keine Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge einbehalten. Einzig eine Unfallversicherung besteht. Außerdem erwirbt man mit geringfügigen Arbeitstagen keine Arbeitslosenversicherungsansprüche. Kommt man im Monat insgesamt aber über die Geringfügigkeitsgrenze von 425,70€ muss man die Lohnsteuer und Sozialversicherung selbst nachzahlen. Für die SV sind das 14,12% des Einkommens, Lohnsteuer richtet sich nach dem Jahreseinkommen. Die Arbeitslosenversicherung ist in dieser Nachzahlung nicht beinhaltet und kann auch nicht freiwillig einbezahlt werden.
Das heißt, man muss rechtzeitig daran denken, vom ausbezahlten Gesamtbetrag diese Beiträge auf die Seite zu legen. Um die Nachversicherung muss man sich nicht selbst kümmern, die wird automatisch vom Sozialversicherungsträger gebucht. Die Nachzahlung erfolgt aber erst am Ende des Jahres – über Aufforderung der Krankenkasse.
Es besteht die Möglichkeit der monatlichen Beitragsvorauszahlung um nicht alles am Ende des Jahres zahlen zu müssen. Anträge dafür finden sich auf der Website der WGKK bzw in der Filesammlung von leuchtkraft.at im Ordner Arbeitsrecht.
Wir informieren uns gerade über Möglichkeiten diese neue Regelung im Falle der Filmschaffenden anders zu regeln. Bei befristeten Dienstverhältnissen würden diese Probleme nicht so stark auftreten.Wir müssen diese Möglichkeit aber noch mit Produktionen und anderen Departments klären.
Weiterführende Informationen finden sich im Leuchtkraft Forum bzw. in der Filesammlung.
mit kollegialen Grüßen
Leuchtkraft